Für die Veröffentlichungspflichten nach dem Landestransparenzgesetz - LTransPG - gelten Übergangsfristen von 2 bis 5 Jahren (vgl. § 26 Abs. 2).
Die nachfolgenden Informationen werden später im genannten Zeitraum sukzessive zur Verfügung gestellt.
Zukünftig zu veröffentlichende Informationen (1/2)
Zukünftig zu veröffentlichende Informationen (2/2)
Nach oben